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Versteckte Provisionen für Vermögensverwalter

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Was viele Wertpapierbesitzer, die mit der Verwaltung ihrer Depots einen Vermögensverwalter beauftragt haben, nicht wissen und kaum für möglich halten: Häufig erhalten die Verwalter neben dem vereinbarten Honorar versteckte Zahlungen (sog. Kick-Back-Zahlungen) seitens der Depotbanken und Anlagegesellschaften, die sich zu erheblichen Beträgen summieren können. Je nachdem, wie attraktiv das jeweilige Produkt ist, bewegen sich die versteckten Provisionen zwischen 0,15 % und 0,5 % der Anlagesummen jährlich und begründen unter Umständen Anreize, die nicht unbedingt dem Kundeninteresse entsprechen.

 

Wegen der hiermit verbundenen Interessenkollision verlangt der Bundesgerichtshof in seiner Rechtssprechung bereits seit dem Jahr 2000, dass im Verwaltervertrag deutlich über die Tatsache einer Provisionszahlung und deren Höhe aufgeklärt werden muss, damit die Kunden das daraus resultierende Risiko richtig einschätzen können. Spätestens seit dem Inkrafttreten der MiFID-Richtlinie im Jahr 2007 hat der Verwalter die empfangenen Vergütungen auf Verlangen aufzulisten. Ohne eine ausreichende Vereinbarung im Vertrag sind sämtliche Zahlungen gem. §§ 675, 667 BGB an den Kunden herauszugeben. Über die Jahre kann sich ein Betrag von vielen Tausend Euro ergeben. Darüber hinaus kann der Kunde im Falle verschwiegener Provisionen u.U. verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag nie zustande gekommen, wie zuletzt der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidung vom 12.05.2009 (XI ZR 586/07) bekräftigt hat. In jedem Fall empfiehlt sich ein kritischer Blick in den Verwaltervertrag. Die Rechtssprechung birgt aber durchaus Brisanz auch für vergleichbare Sachverhalte: so hat kürzlich das LG Hamburg der Klage eines Käufers von Lehman-Zertifikaten stattgegeben, weil die Bank Provisionszahlungen und damit ihr Eigeninteresse verschwiegen hatte.

Susanne Eue Rechtsanwältin, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalanlagerecht im Deutschen Anwaltsverein