Für Ersatzforderungen geschädigter Wertpapierkäufer, die ihre Investition vor dem Stichtag 05.08.2009 getätigt haben, ist eine besondere Verjährungsvorschrift zu beachten, die häufig übersehen wird: Gemäß § 37a WpHG verjähren Ansprüche im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Beratung beim Erwerb von Wertpapieren nicht - wie die meisten Forderungen - etwa nach dem Ablauf von drei Jahren am 31.12. eines Jahres, sondern taggenau drei Jahre nach dem
Kauf, und zwar kenntnisunabhängig (die Frist dieser anlegerfeindlichen Vorschrift kann also unter Umständen schon beendet sein, bevor der Anleger überhaupt Kenntnis von einem Schaden erlangt hat!).
Wer beispielsweise Lehman- Zertifikate am 18. März 2007 erworben hat und nicht von der von einigen Banken angebotenen Abfindungsvereinbarung Gebrauch machen möchte, muss sich rechtzeitig um die Geltendmachung seiner Ansprüche kümmern, denn diese verjähren bereits am 18.März 2010.
Wichtig hierbei ist, dass die Verjährung nicht bereits durch ein außergerichtliches Schreiben an die Bank unterbrochen wird, sondern im Zweifel nur durch eine Klage oder einen gerichtlichen Mahnbescheid.
Sollte die Frist bereits abgelaufen sein, wird es schwierig: Es können nur noch vorsätzliche (und nicht mehr nur fahrlässige) Verletzungen der Beratungspflicht geltend gemacht werden, wobei allerdings die Beweislast bei der Bank liegt: diese muss beweisen, dass ihr Mitarbeiter nicht vorsätzlich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 12.Mai 2009 – XI ZR 586/07).
Um keine Rechtsverluste zu riskieren, empfiehlt sich ein Blick in die Unterlagen, wann genau der Kauf getätigt wurde und ggf. eine Beratung bei der Verbraucherzentrale oder einem spezialisierten Anwalt.
Susanne Eue Rechtsanwältin, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalanlagerecht im deutschen Anwaltsverein





