Keine Kaution ohne Kautionskonto
In vielen Mietverträgen findet sich die Regelung, dass der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses eine Barkaution zu leisten habe.
Der Bundesgerichtshof hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden: Der Mieter einer Wohnung verweigerte die Zahlung einer Barkaution mit der Begründung, dies sei zu unsicher und er wolle die Kaution direkt auf ein spezielles Kautionssparkonto überweisen, getrennt vom Vermögen des Vermieters. Dieser beharrte auf Barzahlung und erklärte die fristlose Kündigung. Amtsgericht und Landgericht beurteilten die Frage unterschiedlich.
Da eine ausdrückliche Regelung fehlt (§ 551 BGB verlangt lediglich, dass der Vermieter die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen muss), hat der Bundesgerichtshof auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Anlagepflicht abgestellt. Durch die Verpflichtung, die Kaution auf einem separaten Konto, getrennt vom Vermögen des Vermieters, anzulegen, soll im Falle der Insolvenz des Vermieters das Geld des Mieters geschützt werden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen Schutz nicht von vornherein zu gewähren. Wäre er gezwungen, zunächst eine Barkaution an den Vermieter zu zahlen, entstünde eine Lücke, denn Gläubiger des Vermieters könnten bis zur Einzahlung ungehindert auf die Kautionssumme zugreifen.
Auch müsste der Mieter im Interesse seiner Absicherung nachträglich den Nachweis verlangen, dass die Kaution gesetzesgemäß getrennt vom Vermietervermögen angelegt wurde. Für einen solchen Umweg gibt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen sachlichen Grund.
Im übrigen würde der Vermieter dadurch, dass er dem Mieter auf dessen Verlangen sogleich ein insolvenzfestes Konto für die Zahlung der Kaution benennen muss, nicht unangemessen belastet, denn er wäre ohnehin verpflichtet, ein entsprechendes Konto einzurichten und dem Mieter dies nachzuweisen.
Aus all diesen Erwägungen hat der Bundesgerichthof dem Mieter das Recht zugebilligt, die Kaution solange zurückzubehalten, bis der Vermieter ein insolvenzfestes Konto benannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 98/10).
Zumindest für Wohnraummietverhältnisse bedeutet dies das Ende der Barkaution. Selbst wenn es im Mietvertrag anders geregelt ist, ist der Mieter nicht zur Zahlung einer Barkaution verpflichtet.
Ob dies für Gewerberaum entsprechend gilt, wurde vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Eine dem § 551 BGB entsprechende Regelung fehlt im Gewerberaummietrecht.
Allerdings haben mehrere Instanzgerichte entschieden, dass auch der Gewerbemieter zumindest einen Nachweis vom Vermieter verlangen kann, dass die Kaution auf einem insolvenzfesten Konto, getrennt vom Vermietervermögen, angelegt wurde. Sollte ihm ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt werden, soll dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zustehen.



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