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Aktuelle Rechtsprechung

Keine Kaution ohne Kautionskonto

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Keine Kaution ohne Kautionskonto

In vielen Mietverträgen findet sich die Regelung, dass der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses eine Barkaution zu leisten habe.

Der Bundesgerichtshof hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden: Der Mieter einer Wohnung verweigerte die Zahlung einer Barkaution mit der Begründung, dies sei zu unsicher und er wolle die Kaution direkt auf ein spezielles Kautionssparkonto überweisen, getrennt vom Vermögen des Vermieters. Dieser beharrte auf Barzahlung und erklärte die fristlose Kündigung. Amtsgericht und Landgericht beurteilten die Frage unterschiedlich.

Da eine ausdrückliche Regelung fehlt (§ 551 BGB verlangt lediglich, dass der Vermieter die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen muss), hat der Bundesgerichtshof auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Anlagepflicht abgestellt. Durch die Verpflichtung, die Kaution auf einem separaten Konto, getrennt vom Vermögen des Vermieters, anzulegen, soll im Falle der Insolvenz des Vermieters das Geld des Mieters geschützt werden.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen Schutz nicht von vornherein zu gewähren. Wäre er gezwungen, zunächst eine Barkaution an den Vermieter zu zahlen, entstünde eine Lücke, denn Gläubiger des Vermieters könnten bis zur Einzahlung ungehindert auf die Kautionssumme zugreifen.

Auch müsste der Mieter im Interesse seiner Absicherung nachträglich den Nachweis verlangen, dass die Kaution gesetzesgemäß getrennt vom Vermietervermögen angelegt wurde. Für einen solchen Umweg gibt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen sachlichen Grund.

Im übrigen würde der Vermieter dadurch, dass er dem Mieter auf dessen Verlangen sogleich ein insolvenzfestes Konto für die Zahlung der Kaution benennen muss, nicht unangemessen belastet, denn er wäre ohnehin verpflichtet, ein entsprechendes Konto einzurichten und dem Mieter dies nachzuweisen.

Aus all diesen Erwägungen hat der Bundesgerichthof dem Mieter das Recht zugebilligt, die Kaution solange zurückzubehalten, bis der Vermieter ein insolvenzfestes Konto benannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 98/10).

Zumindest für Wohnraummietverhältnisse bedeutet dies das Ende der Barkaution. Selbst wenn es im Mietvertrag anders geregelt ist, ist der Mieter nicht zur Zahlung einer Barkaution verpflichtet.

Ob dies für Gewerberaum entsprechend gilt, wurde vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Eine dem § 551 BGB entsprechende Regelung fehlt im Gewerberaummietrecht.

Allerdings haben mehrere Instanzgerichte entschieden, dass auch der Gewerbemieter zumindest einen Nachweis vom Vermieter verlangen kann, dass die Kaution auf einem insolvenzfesten Konto, getrennt vom Vermietervermögen, angelegt wurde. Sollte ihm ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt werden, soll dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zustehen.

 

 


Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 07. April 2011 um 17:13 Uhr
 

Nebenkostenrückforderung im Gewerbemietrecht

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Unterlassene Abrechnung von Nebenkosten: Auch gewerbliche Mieter können Erstattung der Vorauszahlungen verlangen

Bereits vor Jahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wohnungsmieter die Erstattung von geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen verlangen kann, wenn der Vermieter innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB (ein Jahr, gerechnet ab Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode) keine Abrechnung vorgelegt hat und das Mietverhältnis bereits beendet ist (BGH. Urteil v. 09.03.2005 – VIII ZR 57/04).

Gestützt wurde dies auf die Erwägung, dass bei einem beendeten Mietverhältnis der Mieter keine Möglichkeit mehr hat, als Druckmittel ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten. Eine Klage auf Abrechnung sei ihm nicht zuzumuten.

Der Vermieter kann die Zahlungspflicht nur abwenden, wenn er die – verspätete – Abrechnung noch vorlegt. Allerdings ist er in jedem Fall mit Nachforderungen ausgeschlossen, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB. Sollte die Vorlage erst im Rahmen eines Rechtsstreits erfolgen, hat er wegen seiner Säumnis auch die Verfahrenskosten zu tragen.

Dass diese Rechtsprechung auch für gewerbliche Mieter gilt, hat nun mit einer aktuellen Entscheidung das Berliner Kammergericht bestätigt (KG, Urteil v. 22.03.2010 – 8 U 142/09).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein gewerbliches Mietverhältnis keine Besonderheiten aufweist, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.

Nachdem der Bundesgerichtshof Anfang dieses Jahres klargestellt hatte, dass die dem Vermieter von Geschäftsräumen zuzubilligende Frist für die Abrechnung von Nebenkosten in der Regel spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode endet (BGH, Urteil v. 27.01.2010 - XII ZR 22/07), kann somit auch der gewerbliche Mieter bei einem beendeten Mietverhältnis nach Ablauf der Abrechnungsfrist unmittelbar Rückzahlung seiner Vorauszahlungen verlangen.

Noch nicht höchst richterlich geklärt ist die Frage, wann der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Vorauszahlungen verjährt. Darüber, ob die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem das Mietverhältnis beendet wurde, oder bereits mit Ablauf der Abrechnungsfrist beginnt, dürfte weiter heftig gestritten werden.

 

 

Aktuelle Urteile zu Lehman-Zertifikaten

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Aktuelle Gerichtsurteile zu Lehman-Zertifikaten

In den letzten Monaten lässt sich eine - aus Sicht von Lehman-Geschädigten - erfreuliche Tendenz in der Rechtsprechung beobachten.

Die überwiegende Zahl der in der letzten Zeit veröffentlichten Entscheidungen spricht den geschädigten Anlegern Schadensersatzansprüche zu, weil den Banken eine Verletzung ihrer Beratungspflichten nachgewiesen werden konnte.

Hierbei spielen insbesondere zwei Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle: Immer mehr Gerichte schließen sich der Auffassung an, dass die Banken vor Abschluss des Geschäftes über vereinnahmte Rückvergütungen/Provisionen hätten aufklären müssen. Dem liegt die sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, nach der ein Anleger auf die Zahlung von Provisionen an die Bank und deren Umfang hingewiesen werden muss; nur bei Kenntnis des möglichen Eigeninteresses der Bank an dem Zustandekommen des Geschäfts kann der Anleger das damit verbundene Risiko bei seiner Anlageentscheidung richtig einschätzen.

Auch nach Ansicht des Landgerichts Gießen ist dieser Ansatzpunkt von entscheidender Bedeutung: In zwei veröffentlichten Entscheidungen (Az. 2 O 468/09 und 3 O 149/09) wurde den Klagen der geschädigten Anleger gegen die Sparkasse Gießen bzw. Sparkasse Oberhessen u.a. wegen unzureichender Aufklärung über Provisionszahlungen stattgegeben, in einem weiteren Fall (Citibank, Az. 2 O 368/09) hat die Bank obsiegt, weil in diesem speziellen Fall nach Auffassung des Gerichts eine Aufklärung über die Provision (5,1 %) seitens der Bank erfolgt sei.

Aber auch in Fällen, in denen das Beratungsgespräch nur telefonisch erfolgte, haben sich die Chancen von Lehman-Anlegern, von ihrer Bank Schadensersatz zu erlangen, deutlich verbessert. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 17.02.2010 (Az. 17 U 207/09) eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bestätigt, nach der wegen der Komplexität der Anlage eine ordnungsgemäße Beratung gar nicht möglich gewesen sei; Funktionsweise und Risiken der Zertifikate seien in einem Telefongespräch ohne schriftliche Informationen nicht transparent darzustellen.

In jedem Fall bleibt die besondere Verjährungsvorschrift zu beachten, die taggenau (also nicht wie üblich erst am 31.12. eines Jahres!) drei Jahre nach dem Geschäftsabschluss endet.

 

 

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 05. Juli 2010 um 09:04 Uhr
 

Verjährungstücken bei Wertpapieren

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Für Ersatzforderungen geschädigter Wertpapierkäufer, die ihre Investition vor dem Stichtag 05.08.2009 getätigt haben, ist eine besondere Verjährungsvorschrift zu beachten, die häufig übersehen wird: Gemäß § 37a WpHG verjähren Ansprüche im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Beratung beim Erwerb von Wertpapieren nicht - wie die meisten Forderungen - etwa nach dem Ablauf von drei Jahren am 31.12. eines Jahres, sondern taggenau drei Jahre nach dem

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Versteckte Provisionen für Vermögensverwalter

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Was viele Wertpapierbesitzer, die mit der Verwaltung ihrer Depots einen Vermögensverwalter beauftragt haben, nicht wissen und kaum für möglich halten: Häufig erhalten die Verwalter neben dem vereinbarten Honorar versteckte Zahlungen (sog. Kick-Back-Zahlungen) seitens der Depotbanken und Anlagegesellschaften, die sich zu erheblichen Beträgen summieren können. Je nachdem, wie attraktiv das jeweilige Produkt ist, bewegen sich die versteckten Provisionen zwischen 0,15 % und 0,5 % der Anlagesummen jährlich und begründen unter Umständen Anreize, die nicht unbedingt dem Kundeninteresse entsprechen.

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